Praxisrelevanz für Ärzte
Das VG Düsseldorf (Urteil vom 7.6.2024 – 29 K 2674/22) hat entschieden, dass die Aufbewahrung von Behandlungsdokumentationen auch über die gesetzliche Mindestfrist von zehn Jahren (§ 630f Abs. 3 BGB) hinaus nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO rechtmäßig sein kann. Voraussetzung hierfür ist, dass bereits gerichtliche oder außergerichtliche Auseinandersetzungen laufen oder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind – die bloß abstrakte Möglichkeit eines Rechtsstreits genügt dagegen nicht. Für jede optimale Risikoabwägung empfiehlt das Gericht eine Interessenabwägung: Die Wahrscheinlichkeit und das Gewicht möglicher Ansprüche sind mit dem Datenschutzinteresse der Patient:innen abzuwägen.
Für den Praxisalltag bedeutet dies:
Ärzt:innen dürfen Behandlungsdokumente länger als zehn Jahre speichern, sofern konkrete Anhaltspunkte für bevorstehende Streitigkeiten bestehen, sollten aber rein vorsorgliche Langzeitspeicherungen vermeiden. Die Entscheidung erleichtert professionellen Anwendern die Handhabung von Dokumentationspflicht und Datenschutz durch klare Kriterien zum Umgang mit sensiblen Gesundheitsdaten in der Praxis.
Gerne beraten wir Sie zur Aufbewahrung aller Dokumentationen und dem dabei zu beachtenden Datenschutzrecht.