Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat am 24.05.2024 entschieden, dass die verspätete Erteilung einer datenschutzrechtlichen Auskunft nach Art. 15 DSGVO grundsätzlich zu einem Anspruch auf immateriellen Schadensersatz führen kann.
Die Richter stellten klar: Wird einem Auskunftsverlangen nicht rechtzeitig entsprochen, erfüllt dies bereits den Tatbestand des Art. 82 Abs. 1 DSGVO und kann Schadensersatzpflichten begründen. Ein nachweisbarer konkreter Schaden ist nach Auffassung des Gerichts nicht erforderlich – der „Kontrollverlust“ und die Unsicherheit des Betroffenen über die Datenverarbeitung genügen schon.
Auch eine Erheblichkeitsschwelle für die Schadensentstehung lehnte das Gericht ab; die Intensität der Pflichtverletzung sei lediglich bei der Höhe des Ersatzes zu berücksichtigen.
Praxis-Tipp für Praxen und Medizinische Einrichtungen:
Patienten haben nach Art. 15 DSGVO ein Recht auf zeitnahe Auskunft zu ihren gespeicherten Daten. Bleibt die Antwort aus oder erfolgt verspätet, kann allein dieses Versäumnis einen Schadensersatzanspruch auslösen – auch ohne konkreten Nachweis eines erlittenen Schadens. Praxen sollten Auskunftsansprüche deshalb ernst nehmen und strukturiert sowie fristgerecht bearbeiten, um finanzielle und rechtliche Risiken zu minimieren.
Gerne übernehmen wir alle erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit Auskunftsersuchen für Sie.