Worum es geht: Ab 20 Personen, die ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten befasst sind, müssen Sie einen Datenschutzbeauftragten benennen. Maßgeblich ist nicht die Kopfzahl der gesamten Belegschaft, sondern die Zahl der Personen, die regelmäßig mit Daten arbeiten.
Wen Sie mitzählen: Ärztinnen und Ärzte, MFA, Verwaltung, Auszubildende, Werkstudierende, Aushilfen, Schreibkräfte, Praxismanager, Praxisinhaberinnen, externe Kräfte mit Dauerzugriff (z. B. dauerhaft eingebundener IT-Support). Teilzeit zählt voll, wenn die Tätigkeit regelmäßig erfolgt.
Wen Sie nicht mitzählen: Reine Botendienste ohne Datenzugriff, einmalige Handwerker, Paketdienste.